An Schulen mit bestehendem Ganztagsangebot ist eine Betreuung bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.
Einen Anspruch auf die Notbetreuung von Montag bis Freitag haben Schülerinnen und Schüler, bei denen ein Elternteil in sogenannten kritischen Infrastrukturen beschäftigt und dieser am Arbeitsplatz unabkömmlich ist. Dies gilt gleichermaßen für Alleinerziehende.
Diese Notbetreuung soll nun auf den Bereich der Osterferien ausgedehnt werden.
Ab dem 4. April 2020 bis zum 19. April 2020 steht eine erweiterte Notbetreuung zudem auch samstags und sonntags sowie an den Feiertagen zur Verfügung.
Diese erweiterte Notbetreuung ist beschränkt auf die Personengruppen der Kranken- und Gesundheitsversorgung sowie der Rettungsdienste. Als weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notbetreuung an Wochenenden und den Feiertagen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Alleinerziehend oder
- der andere Elternteil ist ebenfalls in einem der Schlüsselberufe tätig und zeitgleich im Einsatz.
- Die Kinder müssen die Infektionsschutzkriterien gem. Antragsformular erfüllen.
Das Antragsformular stellt die Schule zur Verfügung. Es ist zudem auch auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums eingestellt. Der konkrete Bedarf an der Ausnahmebetreuung sollte, wenn möglich, zwei Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme angemeldet werden. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist vorzulegen.