Die Berechtigung, Kinder in die Notbetreuung an Schulen und Kitas zu geben, ist durch zwei Punkte erweitert worden:
- Weitere Berufsgruppen, die von der Regelung erfasst werden, sind:
- Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallwirtschaft tätig sind, mit Nachweis vom Arbeitgeber
- Die Berechtigung gilt auch, wenn nur ein Elternteil in einem der in der Liste genannten Bereiche tätig ist.