Aktuelle Informationen des Kultusministeriums zum Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 24. November 2021

Liebe Eltern,

das Kultusministerium informierte heute, am 23.11.21, alle Schulen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 24. November. Wir leiten die für uns relevanten Informationen hiermit zusammengefasst an Sie weiter:

Mit der Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch Bundestag und Bundesrat und der Neuregelung der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) soll das Infektionsgeschehen rasch und effektiv eingedämmt und die vierte Infektionswelle gebrochen werden.

Für unsere Schule bedeutet das:

  • Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt ab Donnerstag, dem 25. November 2021 für alle Schülerinnen und Schüler auch am Sitzplatz.
  • Auch für unsere Schule gilt ab Mittwoch, dem 24. November 2021 eine sog. 3G -Pflicht am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten.
  • Für die Testpflicht von Schülerinnen und Schülern, die weder geimpft noch genesen sind, ergeben sich keine Änderungen. Diese müssen auch weiterhin für die Teilnahme am Präsenzunterricht dreimal pro Woche einen negativen Testnachweis erbringen.
  • An Veranstaltungen in Innenräumen ab 25 Personen in der Schule dürfen aufgrund der neuen Bestimmungen grundsätzlich nur geimpfte und genesene Personen (sog. 2G -Regelung) teilnehmen, es gelten Maskenpflicht und Mindestabstand.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums.

Aktuelle Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb ab Donnerstag, dem 11. November 2021

Ergänzung zum Schreiben von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Lorz vom vergangenen Donnerstag

Liebe Eltern,
heute, am 9.11.21 hat die hessische Landesregierung aufgrund der aktuellen pandemischen Situation eine weitere Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung beschlossen hat, welche ab Donnerstag, dem 11. November 2021, gilt.

Schülerinnen und Schüler müssen künftig dreimal pro Woche den Nachweis einer negativen Testung erbringen.

Neu ist: Der Test darf in allen Fällen zu Beginn des Schul- oder Veranstaltungstages nicht älter sein als 48 Stunden.